SUBSTITUTIONSAUSSCHLUSSLISTE

Schilddrüsenhormon-Präparate zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen sind seit Beginn 2015 vom Austausch in der Apotheke ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in einem ersten Schritt acht Wirkstoffe auf die „Austauschverbotsliste“ gesetzt.

Ein Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel durch den Apotheker kann in bestimmten klinischen Situationen einer Schilddrüsenerkrankung und bei bestimmten Substanzen fatale Folgen für den Patienten haben. Die Idee, eine Liste von Medikamenten zu erstellen, bei denen solch ein Austausch grundsätzlich unzulässig ist, erscheint daher naheliegend.

Für alle Beteiligten hat die Aufnahme von Schilddrüsenhormon-Präparaten auf diese Liste erhebliche Vorteile:

Für Patienten

Sie haben die Sicherheit, dass sie in der Apotheke ohne Wenn und Aber immer das gleiche Schilddrüsenhormonpräparat bekommen, auf das sie ihr Arzt eingestellt hat. Unnötige Präparatewechsel mit den damit verbundenen Risiken z. B. aufgrund von Rabattverträgen fallen weg.

Für Ärzte

Sie müssen bei der Verordnung von Schilddrüsenhormonpräparaten nicht mehr jedes Mal an das Aut-Idem-Kreuz denken, wenn sie Ihren Patienten einen Präparatewechsel ersparen wollen. Entsprechende Nachfragen von Apothekern und Auseinandersetzungen mit den Patienten fallen weg. Probleme mit der KV wegen zu hoher Aut-Idem-Quoten können ebenfalls der Vergangenheit angehören. Als behandelnder Arzt haben Sie nun die Möglichkeit, bei der Einstellung auf ein Schilddrüsenpräparat nur noch Gründe wie Behandlungserfahrung und zuverlässige Lieferbarkeit zu berücksichtigen – Rabattverträge haben hier keine Bedeutung mehr.

Für Apotheker

Sie können auch bei fehlendem Aut-Idem-Kreuz den Patienten ihr bisheriges Präparat aushändigen, ohne sich auf pharmazeutische Bedenken berufen zu müssen. Viele Auseinandersetzungen mit Patienten werden dadurch wegfallen. 


Von der Idee bis zur Verwirklichung war es aber ein langer Weg. Ursprünglich sollten sich die Krankenkassen und Apothekerverbände gemeinsam auf die Arzneimittel auf der Liste einigen. Die bilateralen Verhandlungen liefen aber über Monate äußerst zäh.

Um die Sache zu beschleunigen beschlossen CDU und SPD mit dem 14. SGB V-Änderungsgesetz die Angelegenheit in die Hände des G-BA zu legen. Dieser hat eine Liste von Arzneimitteln vorgelegt, die nicht im Rahmen von Rabattverträgen ausgetauscht werden dürfen.

► Schilddrüsenhormonpräparate erfüllen alle Auswahlkriterien!

► Alle vom G-BA genannten Kriterien treffen für Schilddrüsenpräparate in vollem Umfang zu! 

Folgende Kriterien sollen bei der Auswahl der Arzneimittel berücksichtigt werden:

Geringfügige Änderungen der Dosis oder Plasmakonzentration des Wirkstoffes führen zu klinisch relevanten Veränderungen in der angestrebten Wirkung oder zu schwerwiegenden unerwünschten Wirkungen (enge therapeutische Breite).

Infolge der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel können nicht nur patientenindividuell begründete relevante klinische Beeinträchtigungen auftreten.

Gemäß der Fachinformation sind über die Phase der Therapieeinstellung hinaus für ein Arzneimittel ein Drug Monitoring oder eine vergleichbare Anforderung zur Therapiekontrolle vorgesehen. Daraus sollten sich Hinweise ableiten lassen, dass eine Ersetzung durch ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ohne ärztliche Kontrolle möglich ist.

Letzte Aktualisierung: 15.01.2020